I. Allgemeines
1.
Die
folgenden Bedingungen sind Grundlage eines jeden Geschäftes. Sie werden
auch
dann Vertragsinhalt, wenn der Besteller von diesen abweichende
Bedingungen
verwendet. Abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
grundsätzlich unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
II. Angebot
1.
Unsere
Angebote sind stets
freibleibend. Zum Angebot gehörende Zeichnungen, Abbildungen, Maße -
und Gewichtsangaben
sowie Betriebsdaten gelten nur annähernd, sofern nicht ausdrücklich
etwas
anderes vereinbart ist. Wir behalten uns an dem Angebot mit den
zugehörigen
Unterlagen ein Eigentums - und Urheberrecht vor. Weitergabe,
Veröffentlichung
und Vervielfältigung von technischen Angaben oder Verwirklichung
unserer
Erzeugnisse durch Dritte(Nachbau) sind ohne unsere ausdrückliche
schriftliche
Erlaubnis nicht zulässig.
2.
Wir
behalten uns das Recht vor,
unter Beibehaltung der wesentlichen Merkmale an dem jeweils
beschriebenen
oder abgebildeten Artikel jederzeit und ohne besondere Anzeige eine
Änderung
vorzunehmen (z.B. Maßänderungen). Bei Kalkulations- oder Druckfehlern
behalten
wir uns das Recht der Berichtigung vor.
III. Vertragsbindung
1.
Der
Besteller ist an seine
Willenserklärung vier Wochen gebunden. Der Vertrag ist abgeschlossen,
wenn wir
die Annahme der Bestellung innerhalb dieser Frist schriftlich
bestätigen, die
Lieferung oder Leistung ausgeführt haben oder mit der Ausführung der
Leistung
bzw. Lieferung beginnen.
IV. Preise,
Gefahrenübergang, Versicherung
1.
Das
Angebot halten wir 3 Monate in
seiner abgegebenen Form aufrecht. Verpackung und Versand erfolgen,
sofern nicht
frachtfreie Lieferung vereinbart ist, auf Rechnung des Bestellers.
2.
Das
Transportgut
darf nicht Temperaturen > 50 ° C ausgesetzt werden.
3.
Die
Gefahr
geht spätestens mit der Absendung ab Werk auf den Besteller bzw. den
Spediteur
über.
4.
Versicherungen
gegen Schäden aller
Art werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und auf dessen
Kosten
vorgenommen.
V. Lieferung
1.
Angaben
von Lieferzeiten oder
Herstellungsdaten gelten nur dann als verbindlich, wenn sie schriftlich
durch
uns bestätigt wurden.
2.
Die
Lieferfrist beginnt ab Bestelleingang bzw. Auftragsbestätigung, jedoch
nicht
vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden
Bestellangaben,
Unterlagen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
Die
Lieferfrist gilt dann als eingehalten, wenn bis Ende der
Lieferfrist die Ware das Werk oder das Auslieferungslager verlassen hat
oder
bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft gemeldet ist.
3.
Behördliche
Anordnungen oder Maßnahmen, höhere Gewalt, Streik, Aussperrung,
Verkehrs- und
Betriebsstörungen, Zuliefererschwierigkeiten oder Rohstoffmangel und
jene
andere ähnliche Behinderung befreien uns für deren Dauer von der
Verpflichtung
zur Leistung. Wird die Behinderung voraussichtlich in absehbarer Zeit
nicht
wegfallen, sind wir berechtigt, die Lieferung einzustellen oder vom
Vertrag ganz
oder teilweise zurückzutreten, ohne daß dem Käufer Ansprüche auf
Nachlieferung
oder Schadensersatz zustehen. Von einer Einschränkung der
Lieferung bzw.
teilweisem Rücktritt werden wir den Besteller unverzüglich
unterrichten. Ihm
steht das Recht zu, auch die Erfüllung der restlichen Verbindlichkeiten
abzulehnen, wenn die Teillieferung für ihn wertlos ist.
4.
Überschreiten
wir die vereinbarte
Lieferzeit, so hat der Auftraggeber das Recht, mittels eingeschriebenen
Briefes
eine Nachfrist von zwei Wochen zu setzen und nach Fristablauf vom
Vertrag
zurückzutreten.
VI. Gewährleistung
1.
Beanstandungen
von Lieferungen und
Leistungen können durch Kaufleute oder juristische Personen des
öffentlichen
Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen nur innerhalb von acht
Tagen
nach Erhalt schriftlich geltend gemacht werden. Erfolgt die
Mängelanzeige
rechtzeitig, hat der Besteller Anspruch auf Nachbesserung oder
kostenlose
Ersatzlieferung nach unserer Wahl. Weitergehende Gewährleistungs-
bzw. Schadensersatzansprüche sind in jedem Fall ausgeschlossen.
2.
Nichtkaufleute
müssen offensichtliche Mängel innerhalb von acht Tagen
schriftlich rügen.
Für versteckte Fehler gelten hier die gesetzlichen Bestimmungen. Bei
berechtigten Mängeln haben wir nach unserer Wahl das Recht zur
Nachbesserung
oder Ersatzlieferung, erst nach dem 3maligen Fehlschlagen kann der
Besteller
Rückgängigmachung des Kaufvertrages oder Herabsetzung der Vergütung
verlangen.
Im Übrigen gilt auch gegenüber diesem Personenkreis, daß
Schadensersatzansprüche
- gleich aus welchem Rechtsgrund - uns gegenüber nur geltend gemacht
werden
können, wenn ein eventueller Schaden auf einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Dies gilt insbesondere auch für
Mängelfolgeschäden.
3.
Alle
diejenigen
Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des
Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 6
Monaten
seit Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden
Umstandes -
insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder
mangelhafter
Ausführung - als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht
unerheblich
beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem
Lieferer
unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des
Lieferers. Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder die
Inbetriebnahme
ohne Verschulden des Lieferers, so erlischt die Haftung spätestens 12
Monate
nach Gefahrenübergang. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich
die
Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm
gegen
den Lieferers des Fremderzeugnisses zustehen. Im Übrigen gelten für die
Dauer
der Gewährleistung die gesetzlichen Vorschriften. Zum Nachweis von
Gewährleistungsansprüchen ist der Abnehmer verpflichtet, die
entsprechende
Rechnung bei Geltendmachung vorzulegen.
4.
Das
Recht
des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in
allen
Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens
jedoch
mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
5.
Es
wird
keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen
entstanden
sind: Transport ab Werktor, sofern nicht der Hersteller selbst
Transporteur
ist, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder
nachlässige
Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte,
natürliche
Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Bedienung und Behandlung,
ungeeignete
Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten,
ungeeigneter Baugrund,
chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie
nicht auf
ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.
6.
Zur
Vornahme aller dem Lieferer nach
billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und
Ersatzlieferungen
hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche
Zeit
und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung
befreit.
Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit
und zur
Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu
verständigen ist, oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung des
Mangels in
Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch
Dritte
beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der notwendigen Kosten zu
verlangen, falls der Montage- und Servicebetrieb nicht zu dieser
Leistung
verpflichtet ist. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung
entstehenden unmittelbare Kosten trägt der Lieferer - insoweit als sich
die
Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes
einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus -
und
Einbaues, falls zwischen Lieferer und Montagebetrieb keine
anderweitigen
Vereinbarung getroffen wurden. Im Übrigen trägt der Besteller die
Kosten. Für
das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist
drei
Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen
Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die
Mängelhaftung
an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die
Nachbesserungsarbeiten
verursachten Betriebsunterbrechung verlängert. Durch etwa seitens des
Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des
Lieferers
vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung
für die
daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
VII.
Zahlung, Verzug
1.
Soweit
im Angebot andere
Zahlungsbedingungenen nicht genannt sind, sind alle Rechnungsbeträge
sofort
ohne Abzug zu zahlen.
2.
Ergeben
sich
nach Vertragsschluß begründete Bedenken hinsichtlich der
Kreditwürdigkeit des
Bestellers oder seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, so steht uns das
Recht
zu, nach unserer Wahl Vorkasse oder Sicherheitsleistungen vom Besteller
zu
verlangen. Wir haben auch wahlweise das Recht, die Ausführung des
Auftrages zu
unterbrechen und sofortige Abrechnung zu verlangen. Im Weigerungsfall
sind wir
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall steht dem
Besteller ein
Schadensersatzanspruch nicht zu.
3.
Wir
behalten
uns vor, 50 % Vorkasse zu verlangen, insbesondere bei Erstkunden.
4.
Zahlungsbedingungen:
- komplett Vorkasse 3,5% Skonto
- bis 50% Anzahlung 3,5% Skonto
- innerhalb 10 Tagen 2% Skonto, innerhalb 20 Tagen 0% Skonto
5.
Mit
unseren Forderungen
kann nur dann die Aufrechnung erklärt werden, wenn dem Besteller eine
unbestrittene oder rechtskräftige Forderung zusteht.
6.
Im
Falle des
Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem
jeweiligen
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank fällig. Gegenüber Kaufleuten
werden ab
Erhalt der Ware bzw. ab ggf. vereinbarten Fälligkeitstag Zinsen in
gleicher
Höhe erhoben, sofern ein beiderseitiges Handelsgeschäft vorliegt (§353
HGB).
7.
Unsere
Forderungen werden insgesamt auch bei Stundung sofort fällig, sobald
der
Besteller mit der Erfüllung einer oder mehrerer Verbindlichkeiten in
Verzug
gerät, Wechsel oder Schecks zu Protest gehen, der Besteller die
Zahlung
einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen Vergleichs - oder
Konkursverfahren
eröffnet wurde bzw. mangels Masse die Eröffnung abgelehnt wurde.
8.
Wir
sind berechtigt, in den oben
genannten Fällen Vorbehaltsware zurückzufordern und vom Vertrag
zurückzutreten.
Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnungen wegen etwaiger
vom
Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht
statthaft.
VIII.
Eigentumsvorbehalt
1.
Wir
behalten uns das Eigentum an der
gelieferten Ware bis zur Zahlung aller Forderungen aus der
Geschäftsverbindung
der Parteien vor, und zwar auch insoweit es sich aus Forderungen aus
früheren
Lieferungen und Leistungen ergibt. Der Besteller darf über die unter
Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände nicht verfügen, außer wenn
diese mit
der Bestimmung geliefert worden sind, daß sie im ordnungsgemäßen
Geschäftsgang
verarbeitet, eingebaut oder weiter veräußert werden dürfen.
2.
Der
Besteller darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware nicht
verpfänden oder
zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung oder Beschlagnahme hat der
Besteller uns
sofort umfassend zu unterrichten und den Dritten auf unsere Rechte
aufmerksam
zu machen. Durch unsere Intervention entstehende Kosten gehen zu Lasten
des
Bestellers. Die Be- oder Verarbeitung von Vorbehaltsware erfolgt für
uns, ohne
uns zu verpflichten.
3.
Im
Falle der Weiterveräußerung der
Ware tritt der Besteller schon jetzt seine Ansprüche gegen seine Kunden
an uns
ab. Wir sind berechtigt und der Besteller auf unser Verlangen
verpflichtet, dem
Kunden die Abtretung schriftlich anzuzeigen. Ggf. hat der Besteller
auch im
Wege des verlängerten Eigentumsvorbehaltes uns das Eigentum an den
Gegenständen
über seine Kunden vorzubehalten.
IX. Schlussbestimmungen
1.
Alle
Nebenabreden und
Vertragsänderungen sind ausschließlich in schriftlicher Form gültig.
Der
Vertrag und unsere Geschäftsbedingungen bleiben auch bei Unwirksamkeit
einzelner Bestimmungen gültig.
2.
Die
Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über internationale
Warenverträge(CISG) wird ausgeschlossen.
3.
Erfüllungsort
und Gerichtsstand ist
für beide Teile in Bitterfeld, dies gilt auch für alle sich aus Wechsel
und
Schecks ergebenden Verpflichtungen. Als Gerichtsstand gilt das für
unsere Firma
nach dem jeweiligen Streitwert zuständige Gericht.
Stand: 07.2013